Allgemeine Geschäftsbedingungen
AKZENTE Marketing & International Communications GmbH München
Geltungsbereich:
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ergänzend bzw. anstelle der auf Vertragsverhältnisse zwischen der AKZENTE Marketing & International Communications GmbH (im Weiteren: AKZENTE) und ihren Vertragspartnern (im Weiteren: Kunde) anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. Sie gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart oder im Rahmen des Vertragsschlusses auf ihre Geltung hingewiesen wurde.
1. Schutz von Vertragspartnern
Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter und sonstige Vertragspartner, derer sich AKZENTE im Vertragsverhältnis mit dem Kunden bedient, insbesondere die zur Verfügung gestellten Merchandiser, nicht abzuwerben oder zur Beendigung ihrer Zusammenarbeit mit AKZENTE zu veranlassen. Der Kunde darf sich zu diesem Zweck auch nicht Dritter bedienen. Abwerben in diesem Sinne ist das Herantreten an solche Vertragspartner von AKZENTE durch den Kunden oder einen von dem Kunden hierzu veranlassten Dritten mit dem Ziel, die genannten Personen zu Beendigung ihrer Tätigkeit als Auftragnehmer, Dienstverpflichtete oder Arbeitnehmer von AKZENTE zu veranlassen. Diese Kundenverpflichtung gilt während der Laufzeit der Vertragsbeziehung zwischen ihm und AKZENTE und bis zum Ablauf von 24 Monaten nach deren Ende.
Der Kunde verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung an AKZENTE eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 Euro zu zahlen. Als Zuwiderhandlung gilt hierbei jeder Abwerbeversuch pro Vertragspartner von AKZENTE.
Die Geltendmachung eines den Betrag der Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatzanspruchs durch AKZENTE ist nicht ausgeschlossen.
2. Vorzeitige Kündigung / Nichtabnahme durch den Kunden
a) Der Kunde ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen der AKZENTE für die vereinbarte Vertragslaufzeit abzunehmen und die Leistungserbringung zu ermöglichen bzw. etwa bestehenden Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig zu erfüllen.
b) AKZENTE ermöglicht dem Kunden eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung des Kunden, die schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen gegenüber AKZENTE erklärt werden muss.
c) Ist die vertragliche Gegenleistung (Vergütung) nach Zeit und Dauer der Leistung bzw. der Vertragslaufzeit bemessen, so behält AKZENTE hierauf im Falle der vorzeitigen Vertragskündigung des Kunden gem. Punkt b) Anspruch bis zum Wirksamwerden der Kündigungserklärung. Im Falle der Nichtabnahme der Leistung durch den Kunden gilt dies gleichermaßen bis zum Ablauf von 8 Wochen.
d) Ist die Vergütung nicht nach Dauer oder Zeitabständen bemessen, so behält AKZENTE auch im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung oder der Nichtabnahme der Leistung durch den Kunden den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch hierauf den Wert dessen anrechnen lassen, was sie in Folge des Unterbleibens der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendungen ihrer Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
3. Gewährleistung und Haftung
a) Der Kunde trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der bestellten und von AKZENTE erbrachten Leistungen und durchgeführten Werbemaßnahmen. Dies gilt namentlich im Rahmen des patent-, urheber- und markenrechtlichen Schutzes für Rechte Dritter und das Werbe- und Wettbewerbsrecht.
b) Liefer- und Ausführungstermine sind grundsätzlich unverbindliche Zeitangaben, es sei denn, solche Termine seien ausdrücklich schriftlich als bindend vereinbart. Auch in diesem Falle kommt AKZENTE nicht in Verzug mit der Leistung, wenn von Akzente nicht beeinflussbare Ereignisse den Leistungsbeginn verzögern oder die Dauer der Verzögerung im Verhältnis zur Gesamtleistungszeit verhältnismäßig gering ist. Hat AKZENTE danach für einen Verzögerungsschaden einzustehen, so ist die Haftung der Höhe nach auf die vertragliche Vergütung begrenzt.
c) Für andere als aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit herrührende Schäden haftet AKZENTE nur, wenn diese von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Ein etwaiges Mitverschulden des Kunden, zum Beispiel wenn dieser es verabsäumt hat, auf ihm bekannte Risiken hinzuweisen, ist angemessen zu berücksichtigen.
d) Ergibt sich die Notwendigkeit, zum Zwecke der Vertragserfüllung durch AKZENTE Fremdleistungen an Dritte zu vergeben, so gelten diese im Vertragsverhältnis zum Kunden nicht als Erfüllungsgehilfen von AKZENTE. Für etwaige von diesen Dritte verursachte und dem Kunden entstandene Schäden haftet AKZENTE nicht, tritt dem Kunden im Gegenzug jedoch bereits im Voraus alle etwaigen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche, die ihr aus dem Auftragsverhältnis gegenüber dem Dritten zustehen, unwiderruflich an den Kunden ab und wird diesen nach entsprechender Aufforderung nach Kräften bei einer beabsichtigten Anspruchsdurchsetzung unterstützen.
4. Schlussbestimmungen:
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzliche Vereinbarungen zulässig sind, München.
b) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt für das Vertragsverhältnis ausschließlich Deutsches Recht.
c) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der wirksamen Bestimmung tritt im Wege der Vertragsanpassung eine angemessene andere Regelung, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wäre die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen.
Stand München, Juli 2012